Bundesgerichtsentscheid

mesures provisionnelles en instance de divorce (contribution à l'entretien de l'épouse)

5A_58/2025Entscheid vom 20.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1993 verheirateten und seit Ende 2020 getrennt lebenden Ehegatten streiten im Scheidungsverfahren vorsorglich nur noch über den Unterhalt der Ehefrau. Nach einer früheren gerichtlichen Vereinbarung über monatlich 9'000 Franken ab September 2021 bis Juni 2023 verlangte die Ehefrau ab 1. Juli 2023 erneut 11'000 Franken. Während die erste Instanz den Beitrag auf 4'590 Franken festsetzte, erhöhte das Kantonsgericht ihn im Berufungsverfahren auf 11'000 Franken.

Erwägungen

Da es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG handelt, prüfte das Bundesgericht nur genügend begründete Verfassungsrügen, namentlich Willkür. Es schützte die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Ehefrau trotz einzelner wenig überzeugender Bewerbungen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil sie 60-jährig ist, seit über 20 Jahren weitgehend nicht im Arbeitsmarkt stand und eine wirtschaftlich tragfähige Wiedereingliederung als unrealistisch erschien. Ebenso hielt es für nicht willkürlich, dem Ehemann wegen ungenügender Mitwirkung bei der Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse ein höheres effektives Einkommen von 26'500 Franken anzurechnen und seine Einwände zur Steuerlast sowie zu weiteren behaupteten Belastungen, insbesondere für die volljährige Tochter und das Ferienchalet, zu verwerfen. Auch der Hinweis auf die frühere Vereinbarung über 9'000 Franken band die Vorinstanz nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt der kantonal festgesetzte vorsorgliche Ehegattenunterhalt von monatlich 11'000 Franken ab 1. Juli 2023 bestehen.

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