Eheschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Eheschutzverfahren genehmigte das Richteramt Thal-Gäu am 20. Februar 2026 eine von den Ehegatten am selben Tag abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Solothurn an, das seine Berufung am 18. Mai 2026 abwies, soweit es darauf eintrat. Daraufhin gelangte er mit Beschwerde an das Bundesgericht und machte insbesondere geltend, seine Einkommensverhältnisse seien unzutreffend beurteilt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG sind, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung einfachen Gesetzesrechts anrief, war darauf nicht einzutreten. Seine Verfassungsrügen genügten dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich im Wesentlichen gegen das erstinstanzliche Urteil richteten und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Obergerichts zu seinen Einkommensverhältnissen auseinandersetzten. Damit fehlte es offensichtlich an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.
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