déni de justice et retard injustifié (atteinte à la personnalité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte am 30. Dezember 2025 beim Zivilgericht des Bezirks Lausanne ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegen B.________. Wegen ausbleibender Entscheidung erhob er am 28. Mai 2026 beim Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung und reichte am 9. Juni 2026 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der kantonalen Rechtsmittelinstanz ein. Nachdem das Zivilgericht am 10. Juni 2026 über das Massnahmengesuch entschieden und die kantonale Instanz das dortige Verfahren am 22. Juni 2026 als gegenstandslos abgeschrieben hatte, zog A.________ seine Beschwerde vor Bundesgericht zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter Verfahren abschreibt, die gegenstandslos geworden sind oder durch Rückzug enden, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG. Da der Beschwerdeführer seinen Rückzug ausdrücklich erklärt hatte, war davon Vormerk zu nehmen und die Sache gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Eine materielle Prüfung der geltend gemachten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erfolgte deshalb nicht.
Entscheid
Das Verfahren vor Bundesgericht wurde infolge Rückzugs der subsidiären Verfassungsbeschwerde als erledigt abgeschrieben. Über die behauptete Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wurde materiell nicht entschieden.
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