retrait de l'autorité parentale
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2014 geborene Tochter wurde 2017 wegen gravierender Schwierigkeiten der Mutter ausserfamiliär platziert; später kamen verschiedene Kindesschutzmassnahmen und eine Vertretungsbeistandschaft hinzu. Im März 2024 entzog die Genfer Kindesschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge und errichtete für das Kind eine Vormundschaft; die Mutter verlangte vor Bundesgericht die Wiederherstellung ihrer elterlichen Sorge.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine dauerhafte tatsächliche Unfähigkeit zur korrekten Ausübung der elterlichen Sorge sowie die Unzulänglichkeit milderer Massnahmen voraussetzt. Die Vorinstanz durfte aufgrund wiederholter Inhaftierungen, längerer Abwesenheiten, Alkoholproblematik, fehlender Stabilität und ausgebliebener oder gescheiterter Kontakte annehmen, dass die Mutter die elterliche Sorge dauerhaft nicht wahrnehmen kann. Da bereits zahlreiche Schutzmassnahmen praktisch fast alle Teilbefugnisse der elterlichen Sorge abdeckten und keine weniger einschneidende Massnahme ersichtlich war, verletzte der Entzug weder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch jenen der Subsidiarität.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Entzug der elterlichen Sorge und die dafür bestätigten Kindesschutzmassnahmen blieben bestehen.
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