placement à des fins d'assisance et obligation de traitement
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, geboren 1972, wurde seit 2021 mehrfach fürsorgerisch im Centre B.________ untergebracht, nachdem sie wegen Unterbrüchen der Behandlung ihres schizo-affektiven Leidens wiederholt psychisch dekompensiert hatte und mehrfach geflohen war. Am 15. Dezember 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Neuenburg eine Behandlungsverpflichtung an; am 30. Dezember 2025 verlängerte sie zudem die bereits bestehende fürsorgerische Unterbringung. Das Kantonsgericht erklärte die Beschwerde gegen die Unterbringungsverlängerung nach Austritt aus der Einrichtung am 13. Februar 2026 als gegenstandslos und wies die Beschwerde gegen die Behandlungsverpflichtung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründet werden muss und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Die Beschwerdeführerin rügte weder die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Unterbringungsverlängerung noch machte sie ein fortbestehendes virtuelles Interesse geltend. Hinsichtlich der angeordneten Behandlung beschränkte sie sich im Wesentlichen auf ihre eigene Sicht der Dinge, ohne die kantonalen Feststellungen zu ihrer schweren psychischen Erkrankung, fehlenden Krankheitseinsicht, fehlenden Urteilsfähigkeit und zur Notwendigkeit der Behandlung rechtsgenüglich anzugreifen. Ebenso setzte sie sich nicht substanziiert mit den Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB sowie mit der kantonalen Begründung zur Verhältnismässigkeit und Eignung der konkreten Behandlung auseinander.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Beschwerde gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gegenstandslos war und die Behandlungsverpflichtung aufrechterhalten wurde.
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