Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege

5A_595/2026Entscheid vom 29.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht Zürich Klage und beantragte für das vorgängig erforderliche Schlichtungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab, weil der geltend gemachte Anspruch auf eine angeblich aus den USA überwiesene und zurücktransferierte Summe von USD 10'500'000.-- nicht nachvollziehbar und kaum plausibel dargelegt war. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil sie bei Aufgabe aus Deutschland nicht rechtzeitig bei der schweizerischen Post eingetroffen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG ein Rechtsbegehren und eine hinreichende, sachbezogene Begründung enthalten muss. Daran fehlte es hier, weil der Beschwerdeführer kein Rechtsbegehren stellte und sich in seiner Eingabe im Wesentlichen auf polemische Vorwürfe beschränkte, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts zur Verspätung auseinanderzusetzen. Soweit er die Regelung von Art. 142 ff. ZPO als rechtswidrig bezeichnete, verfehlte dies den Streitgegenstand, weil nicht das Gesetz selbst, sondern nur dessen Anwendung gerügt werden kann. Das Bundesgericht wies ergänzend darauf hin, dass für die Fristwahrung bei Eingaben aus dem Ausland das Eintreffen bei der schweizerischen Post massgebend ist, wobei alternativ eine Eingabe über eine schweizerische Vertretung oder elektronisch möglich gewesen wäre.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege bestehen.

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