Bundesgerichtsentscheid

Aufschiebende Wirkung (Abänderung Scheidungsurteil)

5A_596/2026Entscheid vom 01.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach der Scheidung 2023 stand die 2021 geborene Tochter unter alternierender Obhut. Im Abänderungsverfahren ordnete das Bezirksgericht Zürich vorsorglich ab 1. Mai 2026 die alleinige Obhut des Vaters mit Einschulung an dessen Wohnort an. Das Obergericht erteilte der Berufung der Mutter gegen diesen vorsorglichen Massnahmenentscheid die aufschiebende Wirkung, wogegen der Vater Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Gegen einen Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung in einer vorsorglichen Massnahmesache ist vor Bundesgericht nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig, und es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Obergericht durfte willkürfrei auf das Kontinuitätsprinzip abstellen und bei offenem Ausgang des Berufungsverfahrens die bisherige Obhutssituation grundsätzlich aufrechterhalten, solange keine besonderen Dringlichkeits- oder Kindeswohlgründe für eine sofortige Umstellung bestehen. Solche besonderen Gründe verneinte das Bundesgericht, zumal es nicht um einen Wegzug, sondern um die vorläufige Regelung im Zusammenhang mit dem Kindergarteneintritt ging und die Vorbringen des Vaters weitgehend appellatorisch blieben. Auch eine Verletzung von Art. 9 BV oder des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK lag nicht vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt die vom Obergericht gewährte aufschiebende Wirkung für die Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid bestehen.

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