Bundesgerichtsentscheid

Kostenvorschuss (Scheidungsnebenfolgen)

5A_599/2026Entscheid vom 01.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Höfe regelte mit Urteil vom 13. April 2026 die Scheidungsnebenfolgen zwischen den geschiedenen Ehegatten. Im Berufungsverfahren beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, die das Kantonsgericht Schwyz verweigerte, weil sie zuvor keinen Prozesskostenvorschuss vom früheren Ehemann verlangt hatte. Vor Bundesgericht verlangte sie die Aufhebung dieses Entscheids und machte geltend, nach der rechtskräftigen Scheidung bestehe keine Pflicht zur Leistung eines solchen Vorschusses mehr.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss subsidiär ist. Zwar beruht die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auf der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB und entfällt grundsätzlich nach rechtskräftiger Scheidung für neue Verfahren. Bei einem noch hängigen Verfahren über Scheidungsnebenfolgen gilt diese Pflicht jedoch trotz rechtskräftigem Scheidungspunkt weiter, sodass zunächst ein Vorschuss bei der Gegenpartei zu verlangen ist. Die Rüge einer Gehörsverletzung scheiterte zudem daran, dass verbindlich festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin diese Obliegenheit kannte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorerst einen Prozesskostenvorschuss vom früheren Ehemann geltend machen muss.

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