Bundesgerichtsentscheid

Genehmigung Bericht und Rechnung

5A_600/2026Entscheid vom 07.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Für den Beschwerdeführer besteht seit 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Nach Einreichung des Berichts und der Rechnung für die Periode November 2023 bis Oktober 2025 genehmigte die KESB diese und passte die Formulierung zum Bereich Wohnen an. Der Beschwerdeführer focht dies an, wobei sein Begehren sinngemäss auf die Aufhebung der Beistandschaft zielte.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht hielt fest, Anfechtungsgegenstand sei nur die Genehmigung von Bericht und Rechnung, nicht die Aufhebung der Beistandschaft. Es erwog zudem, aus dem Bericht ergebe sich weiterhin ein Schutzbedarf in den Bereichen Wohnen sowie administrative und finanzielle Angelegenheiten, weshalb für die KESB kein Anlass bestanden habe, die Weiterführung der Massnahme umfassend zu prüfen. Vor Bundesgericht setzte sich der Beschwerdeführer mit diesen Nichteintretenserwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Soweit die Vorinstanz das Aufhebungsbegehren zur näheren Prüfung an die KESB weiterleitete, lag sinngemäss ein Zwischenentscheid vor, dessen selbständige Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargetan wurde.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bestehen.

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