Bundesgerichtsentscheid

Genehmigung des Rechenschaftsberichtes

5A_606/2026Entscheid vom 07.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2013 geborenen Sohnes, für den eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. Die KESB St. Gallen genehmigte den Rechenschaftsbericht der Beiständin für den Zeitraum September 2023 bis August 2025; nachdem ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat die Verwaltungsrekurskommission auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten muss und für Grundrechtsrügen die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit der kantonsgerichtlichen Begründung auseinander, wonach für ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Tatsachen erforderlich gewesen wären und solche nicht dargetan worden seien. Mangels aufgezeigter Rechtsverletzung scheiterten auch die Berufung auf den Zugang zum Gericht sowie sinngemässe Vorwürfe der Befangenheit; die Beschwerde erwies sich daher als offensichtlich ungenügend begründet und zudem als querulatorisch.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, wonach das Nichteintreten der Verwaltungsrekurskommission auf die Beschwerde gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes Bestand hat.

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