Bundesgerichtsentscheid

Gerichtlicher Vergleich, Abschreibungsbeschluss (Erbteilung)

5A_611/2025Entscheid vom 01.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach dem Tod der Erblasserin stritten ihre beiden Kinder sowie die Lebenspartnerin des Sohnes über Teilung und Abwicklung eines umfangreichen Nachlasses mit Grundstücken in der Schweiz und in den USA. In einem Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsprozess schlossen die Parteien an der Instruktionsverhandlung einen gerichtlichen Vergleich, worauf das Bezirksgericht das Verfahren abschrieb. Der Sohn und seine Lebenspartnerin fochten danach den Vergleich und den Abschreibungsbeschluss mit Berufung beziehungsweise subsidiär Beschwerde an; das Obergericht trat darauf nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein gerichtlicher Vergleich kein gerichtlicher Entscheid im Sinn der ZPO ist, sondern ein Entscheidsurrogat mit der Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Deshalb kann ein darauf beruhender Abschreibungsbeschluss grundsätzlich nicht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden; zulässig ist nur die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, soweit die Unwirksamkeit des Vergleichs, etwa wegen Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR, geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer beriefen sich vor Vorinstanz gerade auf solche Unwirksamkeitsgründe und nicht auf prozessuale Wirkungen des Vergleichs. Unter diesen Umständen trat das Obergericht zu Recht auf das Rechtsmittel gegen den Abschreibungsbeschluss nicht ein, und es musste auch eine behauptete Nichtigkeit nicht prüfen.

Entscheid

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs nicht mit Berufung oder Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss, sondern ausschliesslich mit Revision zu erfolgen hat.

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