Rechtsverzögerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin verlangte von zwei Regierungsräten des Kantons Basel-Stadt die Überprüfung verschiedener gegen sie angeordneter Zwangsmassnahmen, namentlich einer fürsorgerischen Unterbringung, einer Zwangsmedikation und eines Wohnungsrauswurfs. Weil auf ihre Eingabe innert kurzer Frist keine Reaktion erfolgte, erhob sie beim Appellationsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, die abgewiesen wurde. Dagegen gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Rechtsverzögerung die Beschwerde in Zivilsachen offensteht und dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss. Das Appellationsgericht hatte erwogen, den angeschriebenen Regierungsräten fehle offensichtlich die Zuständigkeit, die verlangten Massnahmen aufzuheben oder rückgängig zu machen, weshalb kein Anspruch auf eine Verfügung und damit auch keine Rechtsverzögerung bestehe. Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht mit dieser Begründung nicht sachbezogen auseinander, sondern äusserte sich im Wesentlichen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen selbst. Damit legte sie nicht dar, inwiefern die Verneinung einer Rechtsverzögerung Bundesrecht verletzen sollte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb das kantonale Urteil, welches eine Rechtsverzögerung verneint hatte, bestehen.
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