mesures protectrices de l'union conjugale (contributions d'entretien)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die verheirateten Parteien leben seit Dezember 2021 getrennt und haben zwei minderjährige Töchter. In einer teilweisen Eheschutzvereinbarung wurden der Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter, deren faktische Obhut, das Besuchsrecht des Vaters sowie dessen Verpflichtung, nicht aus der Schweiz wegzuziehen, geregelt; nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht setzte die kantonale Instanz die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau neu fest. Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere das ihm angerechnete hypothetische Einkommen, die Beurteilung eines angeblich stabilen Konkubinats der Ehefrau sowie die Pflicht, nicht aus der Schweiz wegzuziehen.
Erwägungen
Da der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG betrifft, prüfte das Bundesgericht nur hinreichend begründete Verfassungsrügen. Es hielt fest, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden war; deshalb konnten das hypothetische Einkommen von 10'000 Franken und die bereits früher bestätigte Verpflichtung, nicht aus der Schweiz wegzuziehen, nicht erneut überprüft werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum behaupteten stabilen Konkubinat der Ehefrau wies das Bundesgericht ab, weil die Vorinstanz dazu Stellung genommen und dessen Glaubhaftmachung verneint hatte; auch die Berufung auf Art. 8 BV war ungenügend begründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der kantonale Entscheid über die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau blieb bestehen.
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