Bundesgerichtsentscheid

Ausstand (Revisionsverfahren betreffend Ehescheidung)

5A_612/2026Entscheid vom 06.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach der Scheidung des Beschwerdeführers gestützt auf eine vollständige Scheidungskonvention stellte er ein Revisionsgesuch gegen das Scheidungsurteil und verlangte dafür unentgeltliche Rechtspflege. Die zuständige Gerichtspräsidentin wies dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab; ein später gegen sie gerichtetes Ausstandsgesuch wurde vom Regionalgericht abgewiesen. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Vor Bundesgericht konnte nur geprüft werden, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war. Es bestätigte, dass die Mitwirkung einer Richterin beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO begründet, auch wenn dabei die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht sachbezogen mit dieser Begründung auseinander, sondern beanstandete im Wesentlichen die materielle Würdigung seines Revisionsgesuchs und leitete daraus abstrakt eine Befangenheit ab. Auch seine Verfassungsrügen hatten keinen konkreten Bezug zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheids. Damit genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend das Ausstandsgesuch bestehen.

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