Sistierung (vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien, beide polnische Staatsangehörige, stehen vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Scheidungsverfahren, in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen hängig sind. Der Beschwerdeführer verlangte die Verschiebung der auf den 30. Juni 2026 angesetzten Verhandlung sowie die persönliche Zustellung gerichtlicher Sendungen; das Bezirksgericht wies beide Anträge ab. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht hinreichend dargelegt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur konkret dargelegt wird. Daran fehlte es, weil der Beschwerdeführer lediglich abstrakt eine Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte behauptete, ohne aufzuzeigen, weshalb ihm deren Ausübung trotz anwaltlicher Vertretung unmöglich sein sollte. Zudem unterlag der Entscheid als vorsorgliche Massnahme der eingeschränkten Prüfung nach Art. 98 BGG, weshalb nur hinreichend substanziierte Verfassungsrügen zulässig gewesen wären; solche fehlten sowohl gegenüber der Nichteintretensbegründung als auch gegenüber der subsidiären materiellen Begründung. Das Obergericht durfte sodann berücksichtigen, dass neue gesundheitliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren unzulässig waren bzw. keine Verhandlungsunfähigkeit belegten und dass gerichtliche Zustellungen bei anwaltlicher Vertretung gemäss Art. 137 ZPO an die Vertretung zu erfolgen haben.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die verweigerte Sistierung bzw. Verschiebung der Verhandlung bestehen.
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