Bundesgerichtsentscheid

Ausstandsgesuch

5A_619/2026Entscheid vom 07.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte erneut den Ausstand des Familiengerichts Muri in Verfahren betreffend seinen Sohn; eventualiter sollten alle Personen am Standort Muri mit Näheverhältnis zur Kindsmutter in den Ausstand treten oder die Sache einem ausserkantonalen Ersatzgericht zugewiesen werden. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte insbesondere die Feststellung der Befangenheit des zuständigen Gerichtspräsidenten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen kantonal letztinstanzliche Ausstandsentscheide in Kindesbelangen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG offensteht. Es erinnerte daran, dass Ausstandsbegehren nicht institutionell gegen ein Gericht als Ganzes, sondern nur gegen konkrete Gerichtsmitglieder erhoben und bezogen auf jede betroffene Person hinreichend begründet werden können. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht sachbezogen auseinander und zeigte insbesondere nicht auf, dass er im kantonalen Verfahren konkrete, genügend substanziierte Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder, namentlich gegen Gerichtspräsident Koch, geltend gemacht hatte. Mangels genügender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Abweisung des gegen das Familiengericht Muri gerichteten Ausstandsgesuchs bestehen.

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