Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen)

5A_620/2026Entscheid vom 07.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht ein bezirksgerichtliches Urteil zu Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt beim Kantonsgericht Luzern an und verlangte im Berufungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zur Erweiterung des persönlichen Verkehrs mit seinem Kind. Nachdem sein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Massnahmenverfahren abgewiesen worden war, stellte er erneut ein entsprechendes Gesuch. Das Kantonsgericht trat darauf mangels veränderter Tatsachen nicht ein, wogegen der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Massnahmenverfahren als anfechtbaren Zwischenentscheid; wegen des zugrunde liegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen galt jedoch die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach Art. 98 BGG mit dem strengen Rügeprinzip. Es hielt fest, ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setze veränderte Tatsachen oder zulässige neue erhebliche Umstände voraus, die im früheren Verfahren nicht hätten vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer machte nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts selbst keine veränderten finanziellen Verhältnisse geltend, sondern reichte lediglich Unterlagen nach, die er bereits früher hätte einreichen können. Darin lag weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch der Offizial- oder Untersuchungsmaxime, weil die gesuchstellende Partei ihre Bedürftigkeit grundsätzlich selbst umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen hat.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es dabei, dass auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Massnahmenverfahren nicht eingetreten wird.

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