Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht ein bezirksgerichtliches Urteil zu Kindesbelangen beim Kantonsgericht Luzern an und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem dieses Gesuch im Berufungsverfahren bereits abgewiesen worden war, reichte er erneut ein entsprechendes Gesuch ein. Das Kantonsgericht trat darauf mangels veränderter Tatsachen nicht ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein anfechtbarer Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist. Ein erneutes Gesuch setzt veränderte Tatsachen oder Voraussetzungen für eine Wiedererwägung voraus; blosse Nachreichungen von Unterlagen genügen nicht, wenn diese schon im ersten Verfahren hätten eingereicht werden können. Auch bei Kinderbelangen nach Art. 296 ZPO bleibt es Sache der gesuchstellenden Partei, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Der Beschwerdeführer zeigte keine Rechtsverletzung auf, weil er selbst einräumte, dass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verändert hätten und die neuen Belege schon früher hätten eingereicht werden können.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es beim Nichteintreten auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren.
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