récusation (divorce)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stellte A.________ am 17. April 2026 ein Ausstandsbegehren gegen den waadtländischen Kantonsrichter B.________. Die Verwaltungskammer des Kantonsgerichts Waadt wies dieses Begehren am 29. Mai 2026 ab. A.________ erhob dagegen direkt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Bei Entscheiden über Ausstandsbegehren sieht Art. 50 Abs. 2 ZPO jedoch den kantonalen Rechtsweg nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor; im Kanton Waadt ist dafür die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts zuständig. Der direkte Gang an das Bundesgericht kann weder mit dem Verbot des überspitzten Formalismus noch mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie gerechtfertigt werden, da der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug zwingend einzuhalten ist. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der angefochtene Entscheid über die Ablehnung des Ausstandsbegehrens prozessual unüberprüft durch das Bundesgericht.
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