Bundesgerichtsentscheid

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)

5A_631/2024Entscheid vom 15.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die seit 1998 verheirateten Parteien leben seit April 2017 getrennt; die Ehefrau wohnt seit 2018 in einer Liegenschaft des Ehemannes. Im Scheidungsverfahren verlangte sie vorsorglichen Unterhalt rückwirkend ab 24. September 2020, während der Ehemann insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verlangte. Das Obergericht verpflichtete den Ehemann zu monatlichem Unterhalt von Fr. 25'614.-- sowie zur Tragung der Wohnkosten, wogegen beide Parteien Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert gerügte Verletzungen verfassungsmässiger Rechte nach Art. 98 BGG. Das Obergericht durfte im Rahmen des ehelichen Unterhalts nach Art. 163 ZGB willkürfrei davon absehen, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil die Ehe fast 20 Jahre dauerte, von einer klassischen Rollenteilung geprägt war und der ausserordentlich leistungsfähige Ehemann ohne Weiteres zwei Haushalte finanzieren kann. Ebenso war es nicht willkürlich, angesichts der luxuriösen, aber komplexen und vom Ehemann nicht offengelegten Verhältnisse die einstufig-konkrete Methode anzuwenden und den Grundbetrag pauschal auf das Sechsfache des betreibungsrechtlichen Grundbetrags festzusetzen, nachdem die Ehefrau einen höheren konkreten persönlichen Bedarf nicht hinreichend nachgewiesen hatte. Auch der allgemeine Anrechnungsvorbehalt für bereits geleistete Zahlungen hielt stand, weil die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren keine bezifferten Anträge zur konkreten Anrechnung gestellt hatten.

Entscheid

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es beliess damit den obergerichtlich festgesetzten vorsorglichen Unterhalt von Fr. 25'614.-- pro Monat sowie die Verpflichtung des Ehemannes zur Tragung der Wohnkosten der Ehefrau.

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