Bundesgerichtsentscheid

Beistandschaft

5A_634/2026Entscheid vom 08.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die KESB der Stadt Zürich ordnete für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Der Bezirksrat trat auf seine Beschwerde dagegen wegen Verspätung nicht ein, und das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels sachgerichteter Begründung ebenfalls nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Da die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte, konnte vor Bundesgericht grundsätzlich nur geprüft werden, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war. Dafür hätte die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen müssen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung Recht verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe erschöpfe sich weitgehend in allgemeiner Polemik und Diskriminierungsvorwürfen, ohne sich mit den konkreten Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Die Beschwerde sei deshalb offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.

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