Zustimmung zur Impfung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden, nicht verheirateten Eltern einer 2019 geborenen Tochter üben die gemeinsame elterliche Sorge aus und waren uneinig über eine Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten gemäss nationalem Impfplan. Nachdem der Vater die Zustimmung verweigert und weitere Abklärungen zur Sicherheit des Impfstoffs verlangt hatte, ersuchte die Mutter die KESB um behördliche Festlegung. Die KESB stimmte der Impfung zu, und das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des Vaters ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Uneinigkeit über eine Impfung die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB selbst zu entscheiden hat und sich dabei grundsätzlich an den Impfempfehlungen des BAG orientiert, sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abweichung im Kindeswohl gebieten. Eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB war nicht erforderlich, und auch aus Subsidiarität, Verhältnismässigkeit, Art. 13 f. und 36 BV oder Art. 8 EMRK ergab sich nichts anderes. Da das Kind gesund ist, die drei früheren Dosen desselben Impfstoffs gut vertragen hat und keine konkreten individuellen Kontraindikationen dargetan wurden, bestand kein Anlass für zusätzliche medizinische oder generelle epidemiologische Abklärungen; die Vorinstanz verletzte zudem weder den Gehörsanspruch noch stellte sie den Sachverhalt willkürlich fest.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die behördliche Zustimmung zur Auffrischungsimpfung des Kindes blieb damit bestehen.
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