Bundesgerichtsentscheid

Disziplinaranzeige

5A_651/2026Entscheid vom 21.08.2026AufsichtsbeschwerdenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Disziplinaranzeige nach Art. 14 Abs. 2 SchKG bezeichnete Eingabe gegen mehrere Mitarbeitende des Betreibungsamts Zürich 4 ein. Er verlangte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Abklärung der Identität einer beteiligten Person. Das Obergericht trat darauf nicht ein und überwies die Sache wegen Rechtsmissbrauchs nicht an das Bezirksgericht; dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer lediglich Anzeiger ist. Einer blossen anzeigenden Person kommen im Disziplinarverfahren weder Parteirechte zu noch kann sie einen Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechten. Daran vermag auch eine im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten wurde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_651/2026 Urteil vom 21. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zürich 4, Kollerhof/Kreisgebäude 4, Hohlstrasse 35, 8004 Zürich. Gegenstand Disziplinaranzeige, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juni 2026 (PS260250-O/U). Erwägungen: 1. Am 18. Juni 2026 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer mit einer als Disziplinaranzeige nach § 19 EG SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen mehrere Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 4, wobei die Identität einer Person abzuklären sei. Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 trat das Obergericht auf die "Beschwerde" nicht ein. Von einer Überweisung an das Bezirksgericht Zürich sah es wegen Rechtsmissbrauchs ab. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 2. Der Beschwerdeführer ist blosser Anzeiger und hat als solcher weder Parteirechte noch kann er einen entsprechenden Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechten (Urteile 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2; 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Daran ändert die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nichts. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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