Bundesgerichtsentscheid

Erlass vorsorglicher Massnahmen

5A_657/2026Entscheid vom 04.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im kantonalen Beschwerdeverfahren über vorsorgliche Massnahmen betreffend den von der Mutter geplanten Umzug des Kindes C.________ nach Madrid regelte das Kantonsgericht Schwyz die Sommerferien 2026 vorläufig neu. Es gewährte dem Vater Ferien vom 13. bis 27. Juli 2026 und verpflichtete die Mutter zur Aushändigung des Kinderpasses; anschliessend sollte die Mutter das Kind vom 27. Juli bis 10. August 2026 in die Ferien mitnehmen können. Dagegen erhob die Mutter Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Ferien des Vaters auf eine Woche im Juli und eine weitere Woche nach dem 16. August 2026 zu beschränken.

Erwägungen

Nachdem das Gesuch um superprovisorische aufschiebende Wirkung abgewiesen worden war, erklärte die Mutter am 28. Juli 2026 den Rückzug ihrer Beschwerde. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verfahren infolge des ausdrücklichen Beschwerderückzugs nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist. Eine materielle Prüfung der von der Mutter beanstandeten Ferienregelung erfolgte damit nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damit blieb der angefochtene Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Schwyz unberührt.

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