Bundesgerichtsentscheid

Entzug aufschiebende Wirkung

5A_659/2026Entscheid vom 16.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einer Gefährdungsmeldung und weiteren Abklärungen ordnete das Familiengericht für die drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Eltern erhoben dagegen Beschwerde und verlangten unter anderem die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht wies dieses Begehren ab, worauf die Eltern das Bundesgericht anriefen.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die aufschiebende Wirkung als selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Zudem handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur klar und detailliert begründete Rügen verfassungsmässiger Rechte zulässig sind. Die Beschwerdeschrift erschöpfte sich jedoch weitgehend in appellatorischer Kritik und in Ausführungen zur Sache selbst, ohne sich substanziiert mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen oder eine hinreichende Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 2 BV darzutun. Damit fehlte es an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der obergerichtliche Entscheid, mit dem die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert worden war, blieb damit bestehen.

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