Eheschutzmassnahmen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Ehegatten heirateten 2017 und leben seit dem 25. November 2025 getrennt. Im Eheschutzverfahren verpflichtete das Kreisgericht den Ehemann unter anderem zur Herausgabe der ukrainischen Reisedokumente der Ehefrau. Der Ehemann beanstandete das Protokoll und verlangte nachträglich eine begründete beziehungsweise beglaubigte Ausfertigung des Entscheids sowie die Wiederherstellung der Frist; nach Abweisung durch das Kantonsgericht gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei Eheschutzmassnahmen um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG handelt, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und das strenge Rügeprinzip gilt. Zudem fehlte der Beschwerde ein genügendes Rechtsbegehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht substanziiert mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und machte keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen geltend, sondern schilderte im Wesentlichen seine eigene Sicht des Sachverhalts. Deshalb war die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Kantonsgerichts bestehen.
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