Bundesgerichtsentscheid

Postulationsfähigkeit / Gutachten (Eheschutz)

5A_669/2026Entscheid vom 15.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Eheschutzverfahren zwischen den Eltern eines 2023 geborenen Kindes stimmte die Mutter einer Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit zu. Nach Eingang des Gutachtens verweigerte das Bezirksgericht eine Fristerstreckung für Ergänzungsfragen und setzte der Mutter eine Frist zur Stellungnahme betreffend ihre Postulationsfähigkeit nach Art. 69 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Verfügung erhob die Mutter Beschwerde an das Obergericht, das darauf nicht eintrat; dagegen gelangte sie an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist und diese in der Beschwerde darzutun sind. Zudem fehlte es an einem genügenden Rechtsbegehren nach Art. 42 Abs. 1 BGG. Da die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war, konnte vor Bundesgericht nur die Eintretensfrage geprüft werden. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG sind, wären ausschliesslich klar begründete Verfassungsrügen zulässig gewesen; solche erhob die Beschwerdeführerin jedoch nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.

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