Sistierung (Ehescheidung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Ehegatten, verheiratet seit 2011 und Eltern zweier Kinder, leiteten parallel Scheidungsverfahren in Prag und im Kanton Zug ein; das Zuger Verfahren wurde zunächst sistiert. Nachdem das Prager Gericht sein Verfahren bis zum Abschluss des Zuger Verfahrens ausgesetzt hatte, verlangte der Ehemann im Zuger Scheidungsverfahren die teilweise Aufhebung der Sistierung zur Regelung der Kindesbelange. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, worauf die Ehefrau das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid über die Sistierung als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Zudem stellte es klar, dass ein Entscheid über die Sistierung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt, weshalb vor Bundesgericht nur klar und detailliert begründete Verfassungsrügen zulässig sind. Die Beschwerdeführerin legte weder die besonderen Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar noch erhob sie in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise Verfassungsrügen, sondern beschränkte sich auf appellatorische Kritik.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Rückweisungsentscheid betreffend teilweise Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens bestehen.
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