Beistandschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Für A.________ wurde 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und B.________ als Beistand eingesetzt. Nachdem ein weiteres Gesuch um Aufhebung der Massnahme und sinngemäss um Wechsel des Beistands von der KESB abgewiesen worden war, bestätigten Bezirksrat und Obergericht die Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie die Beibehaltung des Beistands. Dagegen gelangte die Betroffene an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig sei und der Zustellungszeitpunkt mangels guter Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin erst mit der tatsächlichen Übergabe des obergerichtlichen Urteils massgeblich geworden sei. In der Sache erinnerte es daran, dass Sachverhaltsrügen nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG geprüft werden und die Beschwerde eine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids verlangt. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit der fortbestehenden Beistandschaft wegen eines evidenten Schwächezustands und zur Eignung des Beistands auseinander. Ihre Vorbringen zur angeblich unzulässigen Behandlung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie ihre pauschalen Vorwürfe gegen Behörden und Beistand genügten den Begründungsanforderungen nicht und betrafen teils Punkte, für welche das Bundesgericht nicht zuständig ist.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid zur Aufrechterhaltung der Beistandschaft und zur Ablehnung eines Beistandswechsels bestehen.
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