Bundesgerichtsentscheid

avance de frais (instauration d'une curatelle de représentation et de gestion)

5A_680/2026Entscheid vom 20.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend die Errichtung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft verpflichtete die Genfer Aufsichtsinstanz A.________, bis zum 22. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von 400 Franken zu leisten. Gleichzeitig wies sie sie darauf hin, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur dann sofort anfechtbar ist, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan wird. Bei einer Vorschussverfügung setzt dies voraus, dass die beschwerdeführende Person aufzeigt, finanziell ausserstande zu sein, den Vorschuss zu bezahlen, und zugleich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben. Einen solchen Nachweis erbrachte A.________ nicht; sie machte bloss geltend, ihr Bankkonto sei zu Unrecht blockiert worden, ohne eine Bundesrechtsverletzung substanziiert darzutun. Zudem richteten sich ihre Ausführungen teilweise gegen die Beistandschaft selbst, obwohl diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, weshalb die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht erfüllt waren.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die kantonale Verfügung über den Kostenvorschuss bestehen.

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