Vorsorgliche Massnahmen (nachehelicher Unterhalt)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien heirateten 1996, leben seit 2014 getrennt und befinden sich seit 2018 im Scheidungsverfahren. Im Streit stand im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch der im Massnahmeverfahren festgesetzte eheliche Unterhalt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, nachdem das Kantonsgericht die frühere pauschale Parteivereinbarung nicht genehmigt und den Unterhalt neu berechnet hatte.
Erwägungen
Bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; es gilt ein strenges Rügeprinzip. Das Bundesgericht hielt fest, dass Fragen der Lebensprägung und der zeitlichen Begrenzung primär den nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB betreffen, während beim ehelichen Unterhalt bis zur Scheidung der Gleichbehandlungsgedanke massgeblich ist und grundsätzlich keine Befristung besteht. Soweit der Beschwerdeführer die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau bestritt, setzte er sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass das Kantonsgericht hierfür auf die Feststellungen im Scheidungsurteil verwiesen hatte; im Übrigen ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung auch beim ehelichen Unterhalt anwendbar, sodass der Ehefrau ein rechnerischer Überschussanteil zustehen kann.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb damit bei der kantonsgerichtlichen Regelung des ehelichen Unterhalts im Massnahmeverfahren.
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