Bundesgerichtsentscheid

Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt)

5A_684/2024Entscheid vom 23.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Parteien heirateten 1996, trennten sich Anfang 2014 und haben drei gemeinsame Töchter. Im Scheidungsverfahren war vor Bundesgericht nur noch der nacheheliche Unterhalt streitig, nachdem das Kantonsgericht der Ehefrau Unterhalt bis zu ihrem Rentenalter bzw. teilweise bis zum AHV-Alter des Ehemannes zugesprochen hatte. Der Ehemann bestritt insbesondere das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe, den Anspruch auf einen Überschussanteil, die Dauer des Unterhalts sowie die Verneinung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine lebensprägende Ehe vorlag, weil die Ehe knapp 18 Jahre gedauert hatte, drei gemeinsame Kinder hervorgegangen waren und die Ehefrau während Jahren im Rahmen einer klassischen Rollenteilung Haushalt und Kinderbetreuung übernahm. Dass sie ihre Erwerbstätigkeit ursprünglich auch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, schloss die Lebensprägung nicht aus; die später gemeinsam gelebte Aufgabenteilung und der gemeinsame Kinderwunsch waren entscheidend. Bei einer lebensprägenden Ehe durfte das Kantonsgericht den nachehelichen Unterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung auf Grundlage des zuletzt gemeinsam gelebten Standards festsetzen. Auch die Befristung des Unterhalts bis zum AHV-Alter des Ehemannes hielt vor Bundesrecht stand, weil Alter, Gesundheitszustand, langer Erwerbsunterbruch und die frühere Kinderbetreuung die Eigenversorgung der Ehefrau stark beeinträchtigten. Schliesslich war es nicht willkürlich, gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die tatsächliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit und damit ein hypothetisches Einkommen zu verneinen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der vom Kantonsgericht zugesprochene nacheheliche Unterhalt materiell unverändert bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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