Persönlichkeitsschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte einen «Sneak Peek» zum Thema «Toxic Leaders», in dem ein Kapitel über «Joe und Sophia» enthalten war. Der Beschwerdegegner machte geltend, er sei hinter der Figur «Joe» erkennbar und werde durch massive negative Zuschreibungen in seiner Persönlichkeit verletzt. Die kantonalen Instanzen verboten die weitere Publikation des Kapitels sowie entsprechende öffentliche Äusserungen über den Beschwerdegegner; dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass bei nicht namentlicher Nennung zunächst zu prüfen ist, ob die betroffene Person aufgrund des Textes und der Umstände erkennbar ist, während die Frage der Ehrverletzung aus Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen ist. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass «Joe» und «Sophia» keine rein fiktiven Figuren, sondern verschleierte Darstellungen realer Personen seien und dass der Beschwerdegegner jedenfalls für einen offenen Kreis von Personen mit Sonderwissen als «Joe» erkennbar war. Entscheidend war zudem, dass die Beschwerdeführerin selbst im Umfeld des Beschwerdegegners Informationen verbreitete, welche die Zuordnung förderten. Angesichts der schwer herabsetzenden Aussagen und des offenen Kreises erkennender Personen erachtete das Bundesgericht das Publikations- und Äusserungsverbot als verhältnismässig; auch die Rüge der Gehörsverletzung drang nicht durch.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das vom Zivilgericht bestätigte Verbot, das Kapitel über «Joe und Sophia» weiter zu publizieren und den Beschwerdegegner öffentlich in der beanstandeten Weise zu bezeichnen, bleibt bestehen.
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