Unentgeltliche Rechtspflege (Genugtuung wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte gegen einen im Scheidungsverfahren eingesetzten Gutachter wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung Genugtuung und ersuchte dafür um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch war bereits rechtskräftig wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, worauf das Amtsgericht erneut eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte. Gegen die obergerichtliche Verfügung, welche unter anderem einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangte, gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Rüge einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung sei unsubstanziiert und im Übrigen unbegründet. Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Genugtuungsklage seien bereits im früheren Urteil 5A_498/2026 letztinstanzlich verneint worden; neue Tatsachen, die eine erneute Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Fehlt es an den Erfolgschancen, erübrigt sich die Prüfung der Mittellosigkeit, weshalb weder Art. 117 und 118 ZPO noch Art. 29 Abs. 3 BV verletzt sind. Ebenso stellt die Einforderung eines Kostenvorschusses nach rechtmässiger Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verletzung von Art. 29a BV dar.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Damit bleibt es bei der angefochtenen Verfügung und der Pflicht zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses.
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