Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Für B.________ bestand zunächst eine Begleitbeistandschaft, die später in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umgewandelt wurde. Das Familiengericht wies ein weiteres Begehren der Ehefrau um Aufhebung der Beistandschaft ab, bestätigte die Beiständin und ermächtigte sie unter anderem zur Umleitung, Öffnung und Bearbeitung der Post; einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Vor Bundesgericht stritt die Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigert hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter besonderen Voraussetzungen anfechtbar ist; diese wurden in der Beschwerde nicht dargelegt. Zudem handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, sodass nur genügend substanziierte Verfassungsrügen zulässig gewesen wären. Die Eingabe enthielt jedoch keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen und setzte sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach wegen einer akuten Gefährdung des Betroffenen der sofortige Vollzug der Massnahmen notwendig sei.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bestehen.
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