Bundesgerichtsentscheid

mesures provisionnelles (divorce), restriction du pouvoir de disposer selon l'art. 178 CC

5A_705/2025Entscheid vom 08.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren verlangte die Ehefrau vorsorgliche Massnahmen nach Art. 178 ZGB, insbesondere Verfügungsbeschränkungen und Sperren betreffend eine Stockwerkeigentumseinheit, Bankkonten sowie gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des Ehemanns. Das Bezirksgericht hatte zunächst superprovisorische Massnahmen angeordnet, die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen später aber in zwei getrennten Verfahren abgewiesen. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diese Abweisungen, worauf die Ehefrau Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Da es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt, prüfte das Bundesgericht nur gerügte Verfassungsverletzungen. Es hielt fest, dass die Vorinstanz Art. 273 ZPO willkürlich angewendet hatte, indem sie annahm, die Ehefrau habe im Verfahren betreffend gesellschaftsrechtliche Beteiligungen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, obwohl sich ihr Schweigen nur auf ein anderes, getrennt geführtes Verfahren bezog. Weder der schriftliche Schriftenwechsel noch die Aktenlage erlaubten hier den Verzicht auf eine Verhandlung, weil der Sachverhalt nicht klar oder unbestritten war und Art. 273 ZPO grundsätzlich eine persönliche Anhörung und einen Einigungsversuch verlangt. Der Verfahrensmangel war im Berufungsverfahren auch nicht geheilt worden, da dort keine Verhandlung stattfand, welche die unterbliebene persönliche Anhörung und den fehlenden Einigungsversuch hätte ersetzen können.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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