Vorsorgliche Massnahmen (Eigentum)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A. begehrte vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung seines behaupteten Eigentums an einer Liegenschaft, die 2008 per Schenkung auf seine Ehefrau übertragen und 2009 als simuliert rückübertragungsverpflichtet worden war. Nach superprovisorischer Gewährung und späterem Nichteintreten durch das Regionalgericht Maloja wies das Obergericht Graubünden die vorsorgliche Klage erneut ab. A.A. richtete daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid, der nur bei Nachteilen rechtlicher Natur angefochten werden kann, die nicht wieder gutzumachen sind. A.A. befürchtet den unwiederbringlichen Verlust seines Eigentums bei Verkauf an einen gutgläubigen Dritten. Da die Liegenschaft jedoch einer Verfügungsbeschränkung unterliegt und sein Anspruch im sistierten Pfandverwertungsverfahren geltend gemacht werden kann, erblickt das Gericht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.
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