Bundesgerichtsentscheid

Neuregelung der Obhut und des Besuchsrechts, unentgeltliche Rechtspflege

5A_724/2026Entscheid vom 31.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater einer 2019 geborenen Tochter; im Zusammenhang mit Kindesschutzverfahren der KESB Bern ist vor Obergericht ein Verfahren zur Neuregelung von Obhut und Besuchsrecht hängig. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2026 gewährte das Obergericht ihm für das Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, wies sie aber für ein kantonales Massnahmengesuch sowie ein Sistierungsgesuch ab und setzte für das Massnahmeverfahren einen Kostenvorschuss an. Dagegen gelangte er an das Bundesgericht und verlangte im Kern die Befreiung vom Kostenvorschuss im kantonalen Rechtsmittelverfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass superprovisorische Verfügungen mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges grundsätzlich nicht anfechtbar sind und hinsichtlich des Hauptverfahrens wegen bereits gewährter unentgeltlicher Rechtspflege kein aktuelles Anfechtungsinteresse besteht. Streitgegenstand blieben damit nur die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Massnahmengesuch sowie die Ablehnung der Sistierung; insoweit war wegen Art. 98 BGG ausschliesslich die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig, unter strenger Begründungsanforderung nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer zeigte nicht in nachvollziehbarer Weise auf, dass die kantonalen Massnahmenbegehren nicht aussichtslos gewesen wären oder dass die Verweigerung der Sistierung willkürlich bzw. verfassungswidrig sei. Seine Ausführungen genügten den qualifizierten Rügeanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die obergerichtliche Instruktionsverfügung bestehen, soweit sie überhaupt zulässigerweise angefochten war.

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