mesures provisionnelles (contributions d'entretien, avis aux débiteurs)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das erstinstanzliche Gericht wies ein von zwei Töchtern gegen ihren Vater gestelltes Gesuch um Schuldneranweisung zur Sicherung von Unterhaltsbeiträgen ab. Auf Berufung der Töchter hin verpflichtete das Kantonsgericht den Arbeitgeber des Vaters, monatlich Fr. 930 bzw. Fr. 926 direkt vom Lohn abzuziehen und den Töchtern auszuzahlen. Der Vater erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG betrifft, weil er eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen reformiert. Für solche Entscheide gilt die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, ohne Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, da Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG anwendbar ist. Die Zustellung des kantonalen Entscheids erfolgte am 17. Juni 2026, weshalb die Frist am 17. Juli 2026 ablief. Da die Beschwerde erst am 30. Juli 2026 der Post übergeben wurde, war sie verspätet und damit unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit bleibt die kantonale Anordnung der Schuldneranweisung zugunsten der beiden Töchter bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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