Beistandschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, die von der KESB Basel-Stadt geführt wird. Mit einer Eingabe vom 12. März 2026 brachte sie beim Appellationsgericht verschiedene Vorwürfe gegen die Beistandschaft und die Beiständin vor. Das Appellationsgericht trat auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete sie an die KESB weiter; dagegen gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerde trotz abweichender Namensangaben derselben Person, nämlich A.________, zuzurechnen ist und sie damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Die Eingabe genügte jedoch den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weil sie weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Insbesondere setzte sich die Beschwerde nicht mit dem tragenden Grund des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, wonach das Appellationsgericht ohne vorgängigen Entscheid der KESB funktionell unzuständig war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen