récusation (mesures provisionnelles, enfants de parents non mariés)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen betreffend die Kinder nicht verheirateter Eltern ein Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Zivilgerichts Lausanne. Das Begehren wurde erstinstanzlich abgewiesen und diese Abweisung vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt am 15. Juni 2026 bestätigt. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. August 2026 gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Zwischenentscheid über den Ausstand nach Art. 92 Abs. 1 BGG sofort anfechtbar ist, wobei sich der Rechtsweg nach der Hauptsache richtet. Da die Hauptsache vorsorgliche Massnahmen über elterliche Rechte und Unterhaltsbeiträge betrifft, gilt Art. 98 BGG; damit findet nach Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG kein Fristenstillstand statt. Die vollständige Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2026 zugestellt, sodass die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. Juli 2026 ablief. Die erst am 3. August 2026 eingereichte Beschwerde war daher verspätet.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war. Damit blieb die kantonale Abweisung des Ausstandsbegehrens bestehen.
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