Bundesgerichtsentscheid

Superprovisorischer Aufschub der Vollstreckbarkeit (Obhut)

5A_745/2026Entscheid vom 05.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Schaffhausen entzog der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind und übertrug es dem Vater; zugleich regelte es das Besuchsrecht der Mutter sowie weitere Kindesschutz- und Nebenfolgen. Im Berufungsverfahren verlangte die Mutter superprovisorisch den Aufschub der Vollstreckbarkeit dieser Verfügung. Das Obergericht wies dieses Gesuch mangels genügender Dringlichkeitsdarlegung ab und holte zur Frage der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme des Vaters ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass kantonal letztinstanzliche Verfügungen über superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar sind, weil der kantonale Instanzenzug insoweit nicht ausgeschöpft ist. Auch eine als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe kann nicht dazu dienen, diese fehlende Anfechtbarkeit zu umgehen. Eine Rechtsverzögerung lag zudem offensichtlich nicht vor, weil das Obergericht nach Abweisung des superprovisorischen Begehrens die Berufung umgehend weiterleitete und zur aufschiebenden Wirkung das kontradiktorische Verfahren einleitete. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten echten Noven waren im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit erhielt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht weder einen superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit noch die Feststellung einer Rechtsverzögerung.

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