Wiedererwägung (Fristansetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Berufungsverfahren gegen vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen setzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen dem Vater eine Frist bis 31. August 2026 zur Stellungnahme, beschränkt auf die Frage der aufschiebenden Wirkung. Die Mutter verlangte mit Wiedererwägung eine deutliche Verkürzung dieser Frist und erhob nach deren Abweisung Beschwerde ans Bundesgericht; zudem machte sie eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zustellung eines Gesuchs zur Stellungnahme und die damit verbundene Fristansetzung eine prozessleitende Verfügung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO darstellt und keinen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dasselbe gilt folglich auch für eine Verfügung, mit der ein gegen diese Fristansetzung gerichtetes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wird. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann nicht dazu dienen, die fehlende Anfechtbarkeit einer solchen prozessleitenden Verfügung zu umgehen, wenn inhaltlich weiterhin einzig die Länge der gesetzten Frist beanstandet wird.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend Verkürzung der Stellungnahmefrist bestehen.
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