Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege

5A_764/2025Entscheid vom 29.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ist Partei in einer Erbstreitigkeit vor den freiburgischen Zivilgerichten und erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung. Für das Berufungsverfahren verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege und zusätzlich superprovisorisch einen Vorschuss aus dem Nachlass für seinen Lebensunterhalt. Das Kantonsgericht Freiburg trat auf den superprovisorischen Antrag nicht ein und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die gesuchstellende Person ihre Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse nach Art. 117 und 119 ZPO umfassend darlegen und belegen muss. Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht nur eine eingeschränkte gerichtliche Fragepflicht; das Gericht muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines ungenügend substanziierten Gesuchs ansetzen. Der Beschwerdeführer zeigte nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte, sondern wiederholte im Wesentlichen bloss seine bereits kantonal vorgetragenen Behauptungen. Ebenso legte er nicht mit konkreten Aktenhinweisen dar, dass er seinen Grundbedarf, seine Verpflichtungen sowie das Fehlen von Einkommen und Vermögen genügend belegt hatte. Eine allgemeine bundesgerichtliche Praxis zur "notorischen Mittellosigkeit" besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit bleibt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren bestehen.

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