ricusazione (divisione ereditaria)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Tod von F.A.________ entstand unter der Witwe und den vier Kindern ein erbrechtlicher Streit; parallel zu Auseinandersetzungen über den Testamentsexekutor erhoben vier Erben beim Pretore Lugano eine Teilungsklage gegen A.A.________. Diese stellte daraufhin ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Pretore der Sektion 4. Nachdem das kantonale Rechtsmittel gegen die Abweisung des Ausstands erfolglos geblieben war, gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei ausschliesslich die Ausstandsfrage; weitergehende Begehren zur Erbschaftsverwaltung und zur Tätigkeit des Testamentsexekutors seien unzulässig. Eine allfällige Verletzung des Replikrechts nach Art. 53 Abs. 3 ZPO führe nicht zur Aufhebung des Entscheids, wenn die Partei nicht aufzeige, welche erheblichen Vorbringen sie noch gemacht hätte und welchen Einfluss diese auf das Verfahren gehabt hätten. Hinsichtlich Art. 49 Abs. 1 ZPO bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Ausstandsbegehren verspätet war, da die Beschwerdeführerin nach dem letzten von ihr als Ausdruck der Befangenheit bezeichneten Akt vom 18. Februar 2025 noch mehr als drei Monate zuwartete. Weder der Einwand des überspitzten Formalismus gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch die Berufung auf das Protokoll Nr. 1 zur EMRK vermochten daran etwas zu ändern, zumal dieses von der Schweiz nicht ratifiziert worden ist.
Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Pretore des Bezirks Lugano, Sektion 4, bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen