Ehescheidung (Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die geschiedenen Eltern zweier 2014 und 2017 geborener Kinder stritten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren nur noch ueber die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts des Vaters. Das Bezirksgericht hatte eine relativ weitgehende Regelung mit Wochenend- und Ferienbesuchen genehmigt, nachdem sich der Gesundheitszustand des Vaters aber verschlechtert und er sich stationaer psychiatrisch behandeln lassen musste, verlangte die Mutter eine starke Einschraenkung. Das Kantonsgericht setzte schliesslich eine reduzierte, an die vorsorglich erprobte Regelung angelehnte Besuchsordnung ohne Uebernachtungen fest, wogegen der Vater Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Verfahren gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die Untersuchungsmaxime; das Gericht muss den rechtserheblichen Sachverhalt so lange abklaeren, bis hinreichende Klarheit besteht. Massgebend fuer den persoenlichen Verkehr nach Art. 273 Abs. 1 ZGB ist ausschliesslich das Kindeswohl, wobei unter den besonderen Umstaenden des Falls auch zu pruefen war, wie sich ein ausgedehnteres Besuchsrecht auf die psychische Stabilitaet des Vaters und damit mittelbar auf die Kinder auswirkt. Das Kantonsgericht stellte jedoch nur fest, es bestuenden Bedenken gegen regelmaessige Wochenendbesuche mit Uebernachtungen, ohne ein positives Beweisergebnis dazu zu treffen, ob und inwiefern eine Ausdehnung des Besuchsrechts tatsaechlich zu psychischen Dekompensationen fuehren wuerde. Zudem fehlten Feststellungen dazu, welche konkreten Auswirkungen sowohl ein erweitertes als auch ein eingeschraenktes Besuchsrecht auf das Kindeswohl haetten und ob die bereits angeordneten Schutzmassnahmen genuegten. Damit verletzte die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime.
Entscheid
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklaerung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurueck. Soweit der Vater sofort die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Besuchsregelung verlangte, blieb seine Beschwerde erfolglos.
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