mesures provisionnelles (modification de mesures protectrices de l'union conjugale; contribution d'entretien; avis aux débiteurs)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten stritten im Scheidungsverfahren über die Änderung vorsorglicher Massnahmen betreffend Obhut, Kindesunterhalt für die zwei gemeinsamen Kinder und eine Schuldneranweisung gegen den Vater. Der Vater verlangte insbesondere die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab Juni 2024 sowie die Aufhebung der Schuldneranweisung, nachdem er sein Arbeitspensum wegen eines weiteren Kindes aus neuer Beziehung reduziert hatte. Die kantonalen Instanzen beliessen die alleinige Obhut bei der Mutter, hielten am Unterhalt und an der Schuldneranweisung fest, wogegen der Vater ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Da es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG handelte, prüfte das Bundesgericht nur hinreichend begründete Verfassungsrügen. Es hielt fest, dass bei ausschliesslicher Obhut eines Elternteils dieser seinen Beitrag grundsätzlich bereits vollständig in natura leistet, sodass die Barunterhaltspflicht regelmässig den anderen Elternteil trifft; deshalb mussten die Einkommensverhältnisse der Mutter nicht näher abgeklärt werden, zumal keine deutlich höhere Leistungsfähigkeit behauptet war. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an den Vater sei nicht willkürlich, weil er nicht ausreichend dargetan habe, alles Zumutbare unternommen zu haben, um trotz neuem Kind sein früheres Vollzeitpensum bzw. ein gleichwertiges Einkommen beizubehalten; insbesondere fehlte es an genügenden Nachweisen für erfolglose Betreuungsplatzsuche. Auch die Nichtberücksichtigung zusätzlicher Auto-, Garagen- und Parkkosten sowie die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisung verletzten kein Verfassungsrecht. Hingegen war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren ungenügend und widersprüchlich begründet, weil keine eigenständige rückblickende Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen wurde.
Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge und Schuldneranweisung ab, soweit es darauf eintrat. Es hob den kantonalen Entscheid nur hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren auf und wies die Sache insoweit zur neuen Beurteilung zurück.
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