Nichtigerklärung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdefuehrerin ist Mitglied einer Stockwerkeigentuemergemeinschaft mit zwoelf Einheiten; ihr Ehemann war langjaehrig deren Verwalter. Nach umstrittenen Versammlungen Anfang 2019 und der Wahl einer neuen Verwaltung verlangte sie gerichtlich die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Beschluesse aus den Jahren 2019 und 2020. Kreisgericht und Kantonsgericht wiesen ihr Begehren ab beziehungsweise traten teilweise nicht darauf ein, worauf sie ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm nur der Entscheid des Kantonsgerichts angefochten werden kann und nur jene Punkte zu pruefen sind, die bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. Soweit die Beschwerdefuehrerin zusaetzlich den Ausstand eines erstinstanzlichen Richters sowie die Nichtigkeit spaeterer Beschluesse aus den Jahren 2021 bis 2024 thematisierte, fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretensgruenden nach der ZPO und den Begruendungsanforderungen des BGG. Im Uebrigen genuegte ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und, soweit verfassungsrechtliche Ruegen erhoben wurden, auch dem strengen Ruegeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich weitgehend in appellatorischer Kritik und in einer vom festgestellten Sachverhalt abweichenden eigenen Darstellung erschoepfte. Neue Beweismittel und Beweisantraege blieben mangels Zulassigkeit beziehungsweise fehlender Ausnahmegruende unbeachtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Beschluesse wurde bundesgerichtlich nicht geprueft.
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