Erweiterung der Beistandschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2009 geborene B.________ steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer getrennt lebenden Eltern und bereits unter einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Wegen einer Autismus-Spektrum-Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines Erschöpfungszustands und Schlafstörungen erweiterte die KESB die Beistandschaft um Aufgaben zur Begleitung und Koordination der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie der schulischen, gesundheitlichen und ausbildungsbezogenen Entwicklung. Die Mutter focht diese Erweiterung erfolglos beim Obergericht an und verlangte vor Bundesgericht, auf die Erweiterung zu verzichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Kindesschutzmassnahmen nach Art. 313 ZGB an veränderte Verhältnisse anzupassen sind und eine relevante Änderung auch dann vorliegt, wenn die bisherigen Massnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nicht mehr ausreichen. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz durfte angenommen werden, dass hinsichtlich Ausbildung und Gesundheit von B.________ weiterhin eine Gefährdung besteht und die Mutter trotz eigenen Bemühungen nicht in der Lage ist, die nötige Struktur, Grenzen und Koordination der Hilfen sicherzustellen. Neue Tatsachen nach dem angefochtenen Entscheid blieben unberücksichtigt, und die Einwände der Mutter erschöpften sich teilweise in unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Erweiterung der Beistandschaft wurde als verhältnismässig beurteilt, weil mildere gleich wirksame Mittel nicht ersichtlich waren und die Massnahme die elterlichen Bemühungen ergänzt, statt sie zu ersetzen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Erweiterung der Beistandschaft für B.________ bleibt damit bestehen.
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