Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Abänderung eines Scheidungsurteils)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach der Scheidung 2020 erhob der Ehemann 2024 eine Abänderungsklage betreffend Obhut über den Sohn, Kindesunterhalt und Rückerstattung angeblich zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge. Im Abänderungsverfahren ersuchten beide Parteien um unentgeltliche Rechtspflege; zudem verlangte die frühere Ehefrau eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung. Das Regionalgericht verweigerte dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete ihn zur Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.--, was das Obergericht bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht ein, weil insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 BGG dargetan war. In der Sache hielt es fest, dass für die Bedürftigkeitsprüfung die gesamte aktuelle wirtschaftliche Lage massgebend ist und ein laufender Konkurs die Mittellosigkeit nicht automatisch belegt, wenn das nach Konkurseröffnung erzielte Einkommen nicht in die Konkursmasse fällt. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz durfte von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'831.50 und einem Überschuss von Fr. 1'215.10 ausgegangen werden, womit die voraussichtlichen Prozesskosten innert zwei Jahren gedeckt werden können. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die behaupteten dauerhaften Lohneinbussen und eine Lohnpfändung nicht hinreichend belegt hatte, bestand auch keine Pflicht des Gerichts, ihn nach Art. 56 ZPO zur Ergänzung seines Gesuchs anzuhalten. Mangels zulässiger Sachverhaltsrügen scheiterte ebenso der Einwand gegen die Sicherheitsleistung; eine Verletzung von Art. 9 oder 29a BV verneinte das Bundesgericht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Abänderungsverfahren und die Pflicht zur Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.-- bestehen; für deren Leistung setzte das Bundesgericht eine neue Frist von 30 Tagen an.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen